
Viele Eltern möchten oder müssen während der Karenz zumindest teilweise weiterarbeiten. Gleichzeitig sorgt genau dieses Thema für große Unsicherheit:
Wie viel darf ich eigentlich dazuverdienen? Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite? Und zählt jede Art von Einkommen?
Die Zuverdienstgrenze in der Karenz ist eines der häufigsten Stolperthemen rund um das Kinderbetreuungsgeld (KBG). Vor allem, weil die Regelungen komplex wirken und oft erst im Nachhinein geprüft werden.
In diesem Artikel bekommst du einen klaren Überblick darüber,
- was die Zuverdienstgrenze überhaupt bedeutet,
- wie sie mit dem Kinderbetreuungsgeld zusammenhängt,
- welche Grenzen aktuell gelten
- und worauf du unbedingt achten solltest, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Inhalt
Was bedeutet die Zuverdienstgrenze in der Karenz überhaupt?
Die Zuverdienstgrenze legt fest, wie viel Einkommen du während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zusätzlich haben darfst, ohne dass es zu Rückforderungen kommt.
Wichtig dabei:
Es geht nicht darum, ob du arbeitest oder nicht – sondern wie hoch deine maßgeblichen Einkünfte sind.
Viele glauben, die Grenze beziehe sich auf einen monatlichen Betrag oder auf ein Brutto- bzw. Nettogehalt. Das ist so nicht richtig. Die Zuverdienstgrenze wird pro Kalenderjahr betrachtet und anhand deiner Einkünfte ermittelt.
Außerdem erfolgt die Prüfung erst im Nachhinein durch den zuständigen Krankenversicherungsträger, sobald alle relevanten Daten vorliegen. Genau das macht das Thema für viele so heikel: Man merkt oft erst später, ob man innerhalb der erlaubten Grenzen geblieben ist.
Zuverdienstgrenze und Kinderbetreuungsgeld – der Zusammenhang
Die Zuverdienstgrenze ist untrennbar mit dem Kinderbetreuungsgeld verbunden. Sobald du Kinderbetreuungsgeld beziehst, gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die du einhalten musst.
Dabei ist entscheidend, welches Modell des Kinderbetreuungsgeldes du gewählt hast:
das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
oder das Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschales Modell)
Je nach System unterscheiden sich Höhe, Berechnung und Spielraum beim Zuverdienst deutlich. Deshalb ist es wichtig, die Unterschiede zu kennen, bevor du zusätzliche Arbeit annimmst oder neue Einkommensquellen planst.
Zuverdienst beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist als Einkommensersatz gedacht. Es beträgt rund 80 % der Letzteinkünfte vor der Geburt des Kindes (genauer gesagt: 80 % des täglichen Wochengeldes, das sich aus deinen vorherigen Einkünften berechnet).
Im Gegensatz zum Kinderbetreuungsgeld-Konto gilt hier eine niedrigere Zuverdienstgrenze. Dieses Modell ist vor allem für Eltern gedacht, die vor der Geburt erwerbstätig waren und nur für einen kürzeren Zeitraum in Karenz gehen möchten.
Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze?
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt die Zuverdienstgrenze ab 1. Jänner 2026 8.600 Euro pro Kalenderjahr, wenn du das gesamte Jahr über Kinderbetreuungsgeld beziehst.
Wichtig zu wissen:
Die Grenze gilt pro Kalenderjahr – nicht pro Bezugszeitraum.
Sie ist weder ein klassischer Brutto- noch ein Nettobetrag, sondern wird über eine eigene Berechnungsmethode ermittelt.
Wird das Kinderbetreuungsgeld nicht das ganze Jahr bezogen, wird die Grenze aliquot berechnet.
Pro Bezugsmonat darfst du ab 1.1.2026 551,10 Euro brutto (14-mal jährlich) dazuverdienen, wenn du über das gesamte Kalenderjahr einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehst. Ein Bezugsmonat ist ein voller Kalendermonat, in dem an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Löhne oder Gehälter aus Zeiträumen vor oder nach dem Kinderbetreuungsgeldbezug zählen dabei nicht als Zuverdienst.
Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld-Konto
Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschales Modell) ist die Zuverdienstgrenze deutlich großzügiger als beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.
Hier gilt entweder eine individuelle Zuverdienstgrenze oder eine gesetzliche Mindestgrenze – je nachdem, welcher Betrag für dich günstiger ist.
Die individuelle Zuverdienstgrenze beträgt 60 % deiner Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Maßgeblich ist in der Regel das Jahr vor der Geburt – maximal jedoch das drittvorletzte Jahr.
Wie hoch ist hier die Grenze?
Für Bezugszeiträume ab 1.1.2023 – und damit auch 2026 – gilt:
Die Zuverdienstgrenze beträgt 18.000 Euro pro Kalenderjahr, wenn du das KBG-Konto beziehst.
Wichtig ist:
Liegt deine berechnete individuelle Zuverdienstgrenze (60 % der Letzteinkünfte) unter 18.000 Euro, darfst du trotzdem bis zu 18.000 Euro pro Kalenderjahr dazuverdienen.
Die Grenze bezieht sich immer auf das Kalenderjahr, nicht auf einzelne Monate.
Bei ganzjährigem Bezug entspricht das einem monatlichen Bruttoverdienst von rund 1.372 Euro (14-mal jährlich).
Auch hier gilt: Wird das Kinderbetreuungsgeld nicht das gesamte Jahr bezogen, wird die Zuverdienstgrenze aliquot berechnet.
Was zählt zum Zuverdienst – und was nicht?
Ein ganz zentraler Punkt bei der Zuverdienstgrenze: Nicht jede Geldleistung zählt automatisch zum maßgeblichen Einkommen.
Für die Berechnung der Zuverdienstgrenze werden nur bestimmte Einkünfte berücksichtigt.
Diese Einkünfte zählen zum Zuverdienst
Dazu gehören:
- Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe
- Weiterbildungsgeld
- Bildungsteilzeitgeld
Entscheidend ist also, ob es sich um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder um bestimmte einkommensersetzende Leistungen handelt.
Diese Einkünfte zählen nicht zum Zuverdienst
Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte außerhalb einer Erwerbstätigkeit
- Familienbeihilfe
- Unterhalt (Alimente)
- Kinderbetreuungsgeld
- Abfertigungen
- Sonderzahlungen (z. B. 13. oder 14. Gehalt)
- Urlaubsersatzleistung
- Gehaltsvorschüsse
- Aufwandsersätze
Gerade hier kommt es häufig zu Missverständnissen. Viele rechnen zum Beispiel Familienbeihilfe oder Sonderzahlungen fälschlicherweise in ihre Zuverdienstgrenze ein – das ist nicht notwendig.
Verzicht auf einzelne Bezugsmonate – eine wichtige Möglichkeit
Was viele nicht wissen:
Du kannst auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes verzichten, wenn absehbar ist, dass du die Zuverdienstgrenze überschreiten würdest.
Wichtig dabei:
Der Verzicht muss im Vorhinein, zu Beginn eines Kalendermonats, bekannt gegeben werden.
In einem Verzichtsmonat zählt dein Einkommen nicht zur Zuverdienstgrenze.
Ein Widerruf ist möglich, allerdings nur für ganze Kalendermonate und maximal sechs Monate rückwirkend.
Diese Möglichkeit kann besonders bei schwankenden Einkünften oder einmaligen größeren Einnahmen sehr hilfreich sein – vorausgesetzt, man plant rechtzeitig.
Was passiert, wenn du die Zuverdienstgrenze überschreitest?
Die gute Nachricht zuerst:
Eine Überschreitung führt nicht automatisch zu Strafen oder zum Verlust aller Leistungen.
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten,
erfolgt die Prüfung im Nachhinein,
und es ist nur der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen.
Trotzdem kann das finanziell unangenehm werden – vor allem, wenn man nicht damit gerechnet hat. Umso wichtiger ist es, den eigenen Zuverdienst laufend im Blick zu behalten und realistisch zu planen.
Typische Fehler beim Zuverdienst in der Karenz
In der Praxis zeigen sich immer wieder ähnliche Stolperfallen. Die meisten passieren nicht aus Absicht, sondern weil die Regelungen nicht ganz intuitiv sind.
Brutto- und Nettobeträge werden verwechselt
Viele orientieren sich an dem Betrag, der am Konto ankommt. Für die Zuverdienstgrenze ist aber nicht einfach dein Nettogehalt entscheidend, sondern die maßgeblichen Einkünfte laut Berechnungssystem. Wer hier falsch rechnet, plant schnell mit zu hohen Spielräumen.Einnahmen werden zu pessimistisch eingeschätzt
Gerade bei Selbstständigen schwanken die Einkünfte oft. Man rechnet mit einem bestimmten Jahresbetrag – am Ende werden es doch ein paar tausend Euro mehr. Ohne laufende Übersicht kann das unbemerkt zur Überschreitung führen.Es wird gearbeitet, obwohl noch kein Geld geflossen ist
Ein häufiger Gedanke ist:
„Ich habe ja noch keine Zahlung erhalten.“
Entscheidend ist aber das Einkommen im Kalenderjahr. Je nach Zeitpunkt der Rechnungslegung oder Zahlung kann sich das auf die Berechnung auswirken – besonders rund um den Jahreswechsel.Das Kalenderjahr wird nicht richtig berücksichtigt
Die Zuverdienstgrenze bezieht sich immer auf das gesamte Kalenderjahr – nicht auf einzelne Monate.
Das bedeutet: Auch wenn du nur einen Teil des Jahres Kinderbetreuungsgeld beziehst, spielt dein Einkommen im gesamten Kalenderjahr eine Rolle. Die Grenze wird zwar aliquot berechnet, aber sie orientiert sich trotzdem am Jahreszeitraum.
Vielleicht denkst du gerade darüber nach,
die Karenz auch für einen beruflichen Neustart zu nutzen?
Viele Frauen entscheiden sich in dieser Zeit bewusst für den Schritt in die Selbstständigkeit – zum Beispiel als virtuelle Assistenz.
Wenn du darüber nachdenkst, dich als virtuelle Assistenz selbstständig zu machen, unterstütze ich dich gerne im 1:1 Mentoring. Wir klären gemeinsam, wie sich Zuverdienst, Kinderbetreuungsgeld und dein Business realistisch vereinbaren lassen.
Wie du deine individuelle Zuverdienstgrenze richtig prüfst
Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, den Zuverdienstrechner des Bundeskanzleramtes zu nutzen. Damit kannst du deine persönliche Situation besser einschätzen und verschiedene Szenarien durchspielen.
Zusätzlich kann es sinnvoll sein, bestimmte Zeiträume bewusst auf Kinderbetreuungsgeld zu verzichten, um eine Überschreitung zu vermeiden. Auch das ist möglich, muss aber gut geplant werden.
Mein Fazit – Zuverdienst in der Karenz ist möglich, aber planungsbedürftig
Zuverdienst in der Karenz ist grundsätzlich erlaubt – aber nicht grenzenlos. Wer sich frühzeitig informiert, seine Einkünfte realistisch einschätzt und die geltenden Grenzen kennt, kann unangenehme Rückzahlungen vermeiden.
Mein wichtigster Tipp:
Plane lieber etwas vorsichtiger und hole dir Unterstützung, wenn du unsicher bist. Gerade bei individuellen Konstellationen lohnt sich ein genauer Blick, bevor Entscheidungen getroffen werden.
Häufige Fragen & Antworten - Zuverdienstgrenze Karenz
Was ist die Zuverdienstgrenze in der Karenz?
Die Zuverdienstgrenze legt fest, wie viel Einkommen du während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld pro Kalenderjahr erzielen darfst. Wird sie überschritten, ist nur der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen.
Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld?
Sie beträgt 8.600 Euro pro Kalenderjahr (ab 2025). Die Berechnung erfolgt nicht als Brutto- oder Nettobetrag, sondern über eine fiktive Hochrechnung der Einkünfte.
Was passiert, wenn ich die Zuverdienstgrenze überschreite?
Die Einkünfte werden im Nachhinein geprüft. Überschreitest du die Grenze, musst du nur den Betrag zurückzahlen, der über der erlaubten Grenze liegt.
Zählt selbstständige Arbeit zum Zuverdienst?
Ja, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zählen zum Zuverdienst. Entscheidend ist nicht die Arbeitszeit, sondern die Höhe der maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr.
Zählt eine geringfügige Beschäftigung zur Zuverdienstgrenze?
Ja, Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung zählen grundsätzlich zum Zuverdienst. Auch wenn sie unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegen, werden sie bei der Berechnung der jährlichen Zuverdienstgrenze berücksichtigt.
Wird mein Einkommen monatlich oder jährlich geprüft?
Die Zuverdienstgrenze bezieht sich immer auf das Kalenderjahr. Die Prüfung deiner Einkünfte erfolgt in der Regel erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald alle relevanten Daten vorliegen.
Kann ich während des Kinderbetreuungsgeldbezugs mein Gewerbe weiterführen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, dass deine Einkünfte innerhalb der geltenden Zuverdienstgrenze bleiben und du deine Einnahmen gut dokumentierst.